Statuten der Österreichischen Palliativgesellschaft (OPG) 2009
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "Österreichische Palliativgesellschaft" mit der Abkürzung "OPG".
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung folgender Ziele:
- Entwicklung der Palliativmedizin („Palliative Care“ ) und Ausbau der flächendeckenden Hospiz und Palliativversorgung unter Berücksichtigung der regionalen und instiutionellen Besonderheiten.
- Aus- Fort und Weiterbildung derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitswesens, die Palliativmedizin, – pflege und -betreuung ausüben.
- Forschung im Bereich der Palliativmedizin (Palliative Care).
- Information aller Berufsgruppen des Gesundheits- und Sozialwesens, der Behörden und der Öffentlichkeit über die Ziele der Palliativmedizin.
- Ablehnung jeglicher Form von Euthanasie oder assistiertem Suizid.
Zur Erreichung dieser Zwecke kann sich die Gesellschaft an den Tätigkeiten interessierter Berufsverbände und Gesellschaften beteiligen und diesen nötigenfalls als Mitglied beitreten.
§ 3 Tätigkeit und Verwirklichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Als Mittel dienen u.a.:
a) Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
b) Herausgabe von Publikationen,
c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes, auch in Kooperation mit anderen Fachgesellschaften
d) Vergabe von Forschungsaufträgen,
e) Erwerb und Verwaltung einer Bibliothek (evtl. auch elektronisch).
f) Vergabe von Förderungen und Preisen. - Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) obligatorische Mitgliedsbeiträge
b) fakultativ Spenden, Sponsoren, sonstige Zuwendungen wie Erbschaften etc.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die den Kriterien des § 5 (1) entsprechen.
b) Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit finanziell oder ideell fördern.
c) Assoziierte Mitglieder sind solche, die weder in einem Gesundheitsberuf im weiteren Sinn noch in einem Sozialberuf tätig sind.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können
a) alle physischen Personen, die in Gesundheitsberufen tätig sind und palliativmedizinisches Interesse nachweisen können, sowie
b) juristische Personen werden, die ein palliativmedizinisches Engagement nachweisen können. - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erfolgen.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb eines halben Jahres nach der zweiten Erinnerung eingelangt ist.
- Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Das trifft etwa zu, wenn das Mitglied sein Desinteresse an der Tätigkeit des Vereins deutlich zu erkennen gibt oder verbal oder tätlich gegen die Ziele des Vereins aktiv wird. Sind bei der ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend, so genügen die Stimmen von mindestens 50% des Vorstandes. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb 21 Tagen nach eingeschriebener Zustellung des Ausschlussbeschlusses die Berufung zulässig. Die Berufung ist an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten, die Entscheidung über die Berufung wird von der nächsten Generalversammlung gefällt. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die beitragspflichtigen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils aktuell beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe der Österreichischen Palliativgesellschaft sind
a) die Generalversammlung (siehe § 9)
b) der Vorstand (siehe § 11)
c) die Arbeitsgruppen (siehe § 14)
d) der Beirat (siehe § 15)
e) die Rechnungsprüfer (siehe § 16)
f) das Schiedsgericht (siehe § 18)
§ 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern der Österreichischen Palliativgesellschaft. Sie ist jährlich einmal durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuberufen.
- Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Benennung der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden. Die schriftliche Bekanntgabe muss mindestens vier Wochen vor dem Termin erfolgen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, bei seiner/ihrer Verhinderung der 1. Vizepräsident/die erste Vizepräsidentin. Ist auch dieser/diese verhindert, übernimmt den Vorsitz der zweite Vizepräsident/die zweite Vizepräsidentin. Sind alle drei verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vorstandes die Leitung der Generalversammlung.
- In der Generalversammlung hat jedes ordentliche und Ehrenmitglied eine Stimme.
- Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, sofern die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen und Ehrenmitglieder gefasst. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Gesellschaft geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder. Die Wahl ist eine Listenwahl mit bekannten Spitzenpositionen.
- Wahlvorschläge sind bis spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung dem amtierenden Präsidenten/der amtierenden Präsidentin zu übermitteln.
- Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Sollte jedoch nur ein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl fordern, so wird sie geheim abgehalten.
- Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer.
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 11 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsidenten/der Präsidentin
b) dem 1. Vizepräsidenten/der 1. Vizepräsidentin.
c) dem 2. Vizepräsidenten/der 2. Vizepräsidentin.
d) dem Schriftführer/der Schriftführerin
e) dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin
f) den Leitern/Leiterinnen der Arbeitsgruppen.
g) insgesamt mindestens 5 und höchstens 13 Mitgliedern.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle vorläufig ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dieses hat sofort volles Stimmrecht. Es ist jedoch die Zustimmung der nächsten Generalversammlung einzuholen.
3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt worden ist. Präsident/Präsidentin und beide Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen können in diesen Funktionen nur für eine zweite Amtsperiode von zwei Jahren wieder gewählt werden. Die übrigen Vorstandsfunktionen unterliegen keiner Einschränkung der Wiederwahl.
4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen Verhinderung vom 1. Vizepräsidenten/der 1. Vizepräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung vom 2. Vizepräsidenten/der 2. Vizepräsidentin schriftlich einberufen. Vorstandssitzungen finden mindestens alle 6 Monate statt.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, darunter verpflichtend Präsident/Präsidentin oder 1. und/oder 2. Vizepräsident/Vizepräsidentin.
6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei seiner/ihrer Verhinderung der 1. Vizepräsident/die 1.Vizepräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der 2. Vizepräsident/die 2. Vizepräsidentin.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 10 Abs. 1) und Rücktritt (Abs. 9).
9) Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten/die Präsidentin, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme an der Vorstandssitzung verhindert, kann er sich in bestimmten konkreten Fragen durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Dies ist spätestens zu Beginn der Vorstandssitzung in schriftlicher Form kundzutun. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresplanes sowie Abfassung des Berichtes des abgelaufenen Jahres inkl. Rechnungsabschluss,
- Vorbereitung der Generalversammlung,
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
- Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen,
- Verwaltung des Vereins und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
- Entscheidung über die widmungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel
- Einberufung und Auflösung von Arbeitsgruppen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Präsident/die Präsidentin ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Ist der Präsident/die Präsidentin verhindert, treten an seine/ihre Stelle der 1. Vizepräsident/die 1. Vizepräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der 2. Vizepräsident/die 2. Vizepräsidentin.
- Der Schriftführer/die Schriftführerin hat den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Finanzreferent/die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Präsidenten/der Präsidentin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten/der Präsidentin und vom Finanzreferenten/von der Finanzreferentin.
§ 14 Die Arbeitsgruppen
- Arbeitsgruppen werden vom Vorstand mit entsprechender Einbindung der Vereinsmitglieder eingesetzt.
- Die Mitglieder jeder einzelnen Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte einen Arbeitsgruppenleiter/eine Arbeitsgruppenleiterin, der/die automatisch stimmberechtigtes Vorstandsmitglied wird.
- Arbeitsgruppen, die keine Aktivität entfalten oder nicht mehr den Erfordernissen entsprechen, werden über Vorstandsbeschluss wieder aufgelöst.
§ 15 Der Beirat
- Der Beirat dient zur Beratung des Vorstandes.
- Seine Mitglieder werden vom Vorstand bestellt, wobei eine Repräsentanz möglichst vieler im Palliativbereich tätigen Berufsgruppen anzustreben ist und regionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
- Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten/von der Präsidentin einberufen.
- Die Einladung zur Beiratssitzung hat schriftlich zu erfolgen, der Termin sollte frühestmöglich bekannt gegeben werden.
$ 16 Die Rechnungsprüfer/innen
- Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8 und 9 sinngemäß.
§ 17 Geschäftsführer/in
Sofern die Notwendigkeit besteht und die finanziellen Ressourcen dies erlauben, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Anstellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin beschließen. Dieser/diese ist dann für die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 18 Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Ein weiteres Mitglied wird vom Vorstand entsandt. Diese fünf Personen wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Nennt der Kläger keinen Schiedsrichter, so gilt sein Streitanliegen als beigelegt. Nennt der Beklagte keinen Schiedsrichter, gilt die Streitsache als anerkannt.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung der Österreichischen Palliativgesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
- Im Falle der freiwilligen Auflösung bzw. bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes hat die gleiche Generalversammlung das vorhandene Vermögen einem Verein oder mehreren Vereinen zu übertragen, der/die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Österreichische Palliativgesellschaft verfolgt/verfolgen und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung ist/sind. Das Vereinsvermögen darf vom Nachfolgeverein ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Wien im November 2009





