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Sterbehilfe-Urteil in Österreich: Verfassungsgerichtshof-Entscheidung zu §§77 und 78 StGB am 11.12.2020: Stellungnahme der Österreichischen Palliativgesellschaft

Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat mit seiner am 11.12.2020 verkündeten Entscheidung festgestellt, dass der § 78, 2. Tatbestand Strafgesetzbuch (Hilfeleistung beim Suizid) verfassungswidrig und daher aufzuheben ist. § 78, 1. Tatbestand (Verleitung zum Selbstmord) und der § 77 (Tötung auf Verlangen) sieht der VfGh als verfassungskonform an.

Die Österreichische Palliativgesellschaft (OPG) vertritt als wissenschaftliche Fachgesellschaft Repräsentantinnen und Repräsentanten unterschiedlicher medizinischer Fächer, Professionen und Berufsdisziplinen, die unheilbar erkrankte und sterbende Menschen behandeln, betreuen und begleiten.

Die OPG ist besorgt, dass durch eine künftige Änderung der aktuellen Rechtslage, die dem Gesetzgeber nun aufgetragen ist, besonders schutzbedürftige Menschen mit schweren Erkrankungen Risiken ausgesetzt werden, vor denen sie bisher geschützt waren. Das betrifft insbesondere die Gefahr, dass bei der existenziellen Entscheidung über das Lebensende sozialer Druck und Rechtfertigungsnotwendigkeiten den freien Willen beeinträchtigen.

Die aufgrund der Erkenntnis des VfGh erforderliche Neugestaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum assistierten Suizid sollte auf der Basis eines breiten Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozesses erfolgen, unter Einbeziehung der relevanten Expertise aller in die Versorgung und Betreuung Schwerkranker und Sterbender involvierten Berufsgruppen und medizinischen Fachbereiche.

Aus Sicht der OPG muss eine neue gesetzliche Regelung im Sinne einer Schadensabwendung für besonders schutzbedürftige Menschen jedenfalls die folgenden Eckpunkte sicherstellen:

  • Assistierter Suizid darf nicht geschäftsmäßig angeboten werden. Ein Verbot kommerzieller Anbieter, welcher Rechtsform auch immer, ist ein wichtiger Schutz.
  • Ein- und Ausschlusskriterien für den Zugang zum assistierten Suizid müssen klar und unmissverständlich formuliert werden, um Missbrauch zu verhindern, wie dies ja auch der VfGh betont. Ausgeschlossen werden sollte der assistierte Suizid jedenfalls bei Minderjährigen, bei Menschen ohne fortschreitende und unheilbare Erkrankungen, oder bei Menschen mit eingeschränkter Urteils- und Entscheidungsfähigkeit.
  • Menschen, die assistierten Suizid in Anspruch nehmen möchten, muss auch der Zugang zu einem Palliativgespräch ermöglicht werden.
  • Die Rolle von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Gesundheitsberufen ist präzise zu definieren: Die Behandlung und Betreuung Schwerkranker und die Begleitung des assistierten Suizids müssen klar voneinander getrennt sein.

Was Palliative Care bieten kann

Als in der Palliativversorgung Tätige betreuen wir Tag für Tag schwerkranke Menschen mit unheilbaren Leiden und Menschen am Lebensende. Wir sind mit existentiellen Fragen, Sorgen, Ambivalenzen und leidvollen Erfahrungen vertraut, die mit der letzten Lebensphase verbunden sein können. Ebenso haben wir für die Ängste und Vorstellungen Verständnis, die auch viele gesunde Menschen in Bezug auf mögliche schwere Erkrankungen und das Lebensende beschäftigen.

All diesen Menschen versichern wir, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen, die in Palliative Care (Palliativversorgung) tätig sind (Ehrenamt, Medizin, Psychologie, MTD-Berufe, Pflege, Seelsorge, Sozialarbeit, etc.), in solchen Situationen professionelle Begleitung und Entlastung in einem vertrauensvollen Rahmen anbieten können. Palliative Care steht für eine bestmögliche Begleitung, ohne Verlängerung des Sterbeprozesses durch Übertherapien, jedoch mit professioneller Linderung aller Leiden.

Gemeinsam mit Menschen mit einer krankheitsbedingt deutlichen Einschränkung der verbleibenden Lebenszeit, sowie dem bisherigen Behandlungsteam definieren wir jenen Zeitpunkt, zu dem wir das Therapieziel vom Prinzip der Heilung in Richtung palliative Begleitung verändern, und besprechen alle Optionen, die Autonomie und Lebensqualität für die individuelle Situation bestmöglich erhalten. Das schließt auch das persönliche Umfeld Erkrankter und die Entlastung von An- und Zugehörigen ein.

Uns steht eine breite Palette von Möglichkeiten der Unterstützung und der Linderung von Leiden zur Verfügung. Beispiele dafür sind die zahlreichen wirksamen Optionen der medikamentösen und nichtmedikamentösen Schmerzbehandlung oder die Möglichkeiten, Atemnot, Angstzustände oder Unruhe zu lindern. Die palliative Sedierungstherapie erlaubt effektive Hilfe auch in sehr belastenden Situationen: Der ethisch begründeten Möglichkeit der Einleitung einer medikamentösen Beruhigung bis hin zu einem Dämmerschlaf oder Tiefschlaf, um anders nicht behandelbare Schmerzen oder belastende Symptome in den letzten Lebenstagen zu vermeiden. Ebenso gibt es umfassende und individuell angepasste Hilfestellungen zur Bewältigung von psychosozialen Problemen.


Was die OPG für die Stärkung von Palliative Care fordert

Ungeachtet der Diskussion über die Rechtslage ist auf jeden Fall Sorge dafür zu tragen, dass die vielfältigen Möglichkeiten der Palliative Care zur wirksamen Leidenslinderung und Symptomkontrolle allen Menschen zugutekommen, die sie benötigen. Diese Möglichkeit darf nicht vom Wohnort abhängen, sie muss in gleicher Weise in ganz Österreich verfügbar sein.

Die OPG tritt daher für die folgenden Verbesserungen ein und fordert nachdrücklich ihre rasche Umsetzung:

  • Die Verankerung eines individuellen Rechts auf Palliativversorgung durch geeignete rechtliche Instrumente.
  • Zu diesem Zweck muss der flächendeckende Ausbau der Palliativversorgung in allen Bundesländern und auf allen Versorgungsstufen sichergestellt werden: von der Grundversorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und andere Gesundheitsberufe bis hin zu spezialisierten ambulanten Angeboten und Einrichtungen.
  • Die Stärkung der Aus- und Fortbildung in Palliative Care für alle Gesundheitsberufe, damit auch außerhalb spezialisierter Einrichtungen die vielfältigen Instrumente der Palliativversorgung bestmöglich zum Einsatz kommen können.
  • Ein verbessertes psychosoziales Betreuungsangebot für Krisensituationen, einschließlich einer der Situation angemessenen und sensiblen Suizidprävention.
  • Eine bessere Aufklärung über und ein vereinfachter Zugang zu den Vorsorgeinstrumenten Vorsorgevollmacht oder Patientinnen- und Patientenverfügung, die ein wichtiges Mittel zur Sicherung der Selbstbestimmung am Lebensende darstellen.

Pressespiegel zur Stellungnahme der Österreichischen Palliativgesellschaft

Hier finden Sie einen Auszug an Medienberichten zu unserer OPG-Stellungnahme zum Urteil des VfGh vom 11.12.2020: www.domradio.de/themen/ethik-und-moral/2020-12-12/eine-wesentliche-grundlage-entzogen-kritik-und-besorgnis-nach-sterbehilfe-urteil-oesterreich