Erfreuliche Änderung des Suchtmittelgesetzes (SMG) zur gesetzlichen Begutachtung

Vor wenigen Tagen wurde ein Begutachtungsverfahren zur Änderung des SMG vorgelegt: 4. § 17 Abs. 1 lautet: „(1) Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, dürfen nur für eine Patientin/einen Patienten, für ein krankes Tier, für den Bedarf in einer Praxis, in einer Krankenanstalt oder in einer Einrichtung der Hospiz und Palliativversorgung einschließlich der mobilen Palliativversorgung im Sinne des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes - HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022, sowie für den Bedarf einer ärztlichen oder tierärztlichen Hausapotheke verschrieben werden.“

Damit wird endlich dem Umstand Rechnung getragen, dass für alle Einrichtungen starke Opioide legal erreichbar sind. Wir danken allen Menschen, die daran gearbeitet haben, v.a. dem Engagement der Mitarbeitenden des mobilen Palliativteams Tulln!

Der Gesetzesentwurf steht bis 12.07.2022 allen Personen zum Kommentar offen.

Zum Gesetzesentwurf